Härtefallregelung (ab 16.07.2026)

Sollten keine der Rückerstattungsgründe greifen, so ist es möglich einen Härtefallantrag an die Studierendenschaft der Uni Lübeck zu stellen. Härtefälle sind Studierenden vorbehalten, für die die Zahlung des gesamten Studierendenschaftsbeitrags nach den Umständen des Einzelfalls eine unangemessene Belastung darstellen würde. Ein Härtefallantrag kann für das laufende und für das kommende Semester gestellt werden.

Die Entscheidung über einen gestellten Härtefallantrag fällt ein ständiger Ausschuss des Studierendenparlamentes. Dieser besteht aus sechs gewählten Mitgliedern, die allesamt eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnet haben. Die Entscheidung über Annahme/Ablehnung und die Höhe der Befreiung/Rückerstattung wird auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und (wenn nötig) eines persönlichen Gesprächs zwischen Antragsteller*in und den Ausschussmitgliedern gefällt.

Genaueres ist in unserer Härtefallrichtlinie (Stand: 16.07.2026) festgelegt.

Antragsformular für Härtefälle: Antragsformular_Haertefall

Um einen Härtefallantrag zu stellen, werden folgende Dokumente benötigt:

  • Das ausgefüllte Härtefallantragsformular (Semester der Rückerstattung ist dabei „SoSe 20XX“ oder WiSe „20XX/20XX + 1“)
  • Ein Nachweis für die Zahlung des Semesterbeitrags (Kann entfallen, wenn der Antrag früh genug eingereicht wird)
  • Mindestens ein Kontoauszug eines abgeschlossenen Monats
  • Tabellarische Auflistung der monatlichen Ein- und Ausgaben
  • Ausführliche Begründung der persönlichen Situation von maximal 3 Seiten

Bei Bedarf können sensible Inhalte innerhalb der Dokumente geschwärzt werden.

Diese Dokumente sind per Mail an haertefall@asta.uni-luebeck.de zu senden, um einenAntrag zu stellen. Es ist notwendig die Kommunikation mit dem Ausschuss aufzunehmen!

FAQ zum Härtefallausschuss (ab 16.07.2026)

Welche Summe kann mir zurückerstattet werden und wie setzt sich diese zusammen?

Es kann der für das laufende oder kommende Semester festgesetzte Studierendenschaftsbeitrag zurückerstattet werden. Dies umfasst die Kosten des Semesterbeitrages unter Abzug des Anteils, der direkt ans Studentenwerk geht und des vom Land festgesetzten Verwaltungskostenbeitrags. Diesen Anteil kann die Studierendenschaft leider nicht rückerstatten. Der Studierendenschaftsbeitrag umfasst Gelder für den Hochschulsport, das Deutschland-Semesterticket, das Theaterticket und der Beitrag zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft (AStA-Beitrag).

Wie wird über eine Rückerstattung entschieden?

Nach Möglichkeit wird über den Antrag auf Basis der eingereichten Unterlagen entschieden. Sollten Unklarheiten bestehen oder der Ausschuss von der gewünschten Rückerstattungssumme abweichen wollen, findet ein persönliches Gespräch statt mit der antragstellenden Person statt. Die Gründe für einen Härtefall lauten wie folgt nach §6 Abs. 3 der Härtefallrichtlinie:

"Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Verpflichtung zum Aufbringen des Semesterbeitrages nach den Umständen des Einzelfalls objektiv eine unangemessene Belastung darstellen würde. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn für die antragstellende Person schwerwiegende gesundheitliche, soziale, familiäre oder finanzielle Gründe vorliegen und ihr das Aufbringen des Semesterbeitrages, bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe, nicht zugemutet werden kann."

Ich nutze das Semesterticket nicht. Kann der Härtefallausschuss mir die Kosten zurückerstatten?

Prinzipiell wird das Semesterticket durch den Semesterbeitrag von allen Studierenden solidarfinanziert, unabhängig davon, ob man es nutzt oder nicht. Eine alleinige Nichtnutzung des Semestertickets begründet demzufolge keine Erstattung. Liegen die Kriterien für die Erfüllung eines Härtefalls vor, so kann unter anderem auch der Kostenanteil des Semestertickets rückerstattet werden. Hierbei ist wichtig, dass man das Semesterticket dann trotzdem nutzen kann und es seine Gültigkeit behält. 

Weitere Infos zu den sonstigen Rückerstattungsmöglichkeiten findest Du hier: https://www.asta.uni-luebeck.de/service/semesterbeitrag/ .

Ich bin mir unsicher, ob ich die Kriterien für eine Rückerstattung erfülle. Was nun?

Wenn Du Dir trotz eigener Abwägung nicht sicher bist, kannst Du den Antrag trotzdem gerne stellen.

Welche Dokumente von mir könnten angefordert werden?

Der Ausschuss benötigt mehrere Dokumente. In erster Linie wird das Härtefallantragsformular und ein Nachweis für die Zahlung des Semesterbeitrags benötigt. Zusätzlich braucht der Ausschuss mindestens einen Kontoauszug eines abgeschlossenen Monats, sowie eine tabellarische Übersicht über monatliche Ein- und Ausgaben, um die finanzielle Situation einschätzen zu können. Es ist ein ausführliches Begründungsschreiben beizufügen, welches die eingereichten Dokumente in einen entsprechenden Kontext setzt und die persönliche Situation erläutert. Außerdem kann der Vorsitz des Ausschusses zusätzliche Dokumente oder Informationen von der antragsstellenden Person anfordern. Gegebenenfalls sind eine Eheurkunde, eine Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise der Kinder oder der letzte Einkommens- bzw. Vermögensnachweis einzureichen.

Wie kann ich meinen Antrag vorbereiten?

Achte darauf alle benötigten Dokumente entsprechend einzureichen. Abseits davon sollte auf Mails im Kontext des Härtefallverfahrens geachtet werden, damit der Antrag auch entsprechend bearbeitet werden kann.

Durch welche Gelder wird meine Rückerstattung finanziert?

Die Gelder werden durch den Haushalt der Studierendenschaft solidarfinanziert. Das heißt, dass alle Studierenden der Universität zu Lübeck den gleichen Anteil über ihren Semesterbeitrag, genauer die 17,00 € zur Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft (AStA-Beitrag), beisteuern. Verwaltet werden diese Gelder von der haushaltsverantwortlichen Person der Studierendenschaft. Entscheidungen über den Haushalt fällt das Studierendenparlament.

Wer sitzt im Ausschuss? 

In den Härtefallausschuss sind vier Mitglieder der Studierendenschaft gewählt. Der*die Präsident*in des Studierendenparlaments hat durch sein*ihr Amt den Vorsitz inne. Außerdem ist die haushaltsverantwortliche Person ein nicht stimmberechtigtes, aber beratendes Mitglied des Ausschusses.

Ich halte ein Ausschussmitglied für befangen. Wie gehe ich nun vor?

Wenn Du ein oder mehrere Ausschussmitglieder für befangen hältst, kannst Du dessen Befangenheit rügen. Danach befragen Dich die Ausschussmitglieder - unter Ausschluss der gerügten Person(en) - zu den Gründen, die Du für die Befangenheit siehst. Schlussendlich werden die gerügten Personen zu der Sache befragt, ohne dass Du als die antragsstellende Person dabei bist, bevor die nicht-gerügten Ausschussmitglieder über die Befangenheit abstimmen.

Werden mehr als zwei Ausschussmitglieder der Befangenheit gerügt, so entscheidet das Studierendenparlament auf dessen nächster Sitzung über die Befangenheit. Die Gründe für die Befangenheit können dabei von der antragsstellenden Person selbst oder zur Wahrung der Anonymität von der gleichstellungsbeauftragten Person der Studierendenschaft vorgestellt werden.

Ich möchte auf eine Frage nicht antworten. Kann ich eine Antwort verweigern?

Es ist möglich, eine Frage nicht zu beantworten, weil sie zum Beispiel zu persönlich für Dich ist. Bitte behalte im Hinterkopf, dass die Fragen dazu dienen, herauszufinden, ob ein Härtefall vorliegt. Die Ausschussmitglieder bemühen sich um größten Respekt und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Kann ich schon vor Bezahlung des Semesterbeitrags einen Härtefallantrag stellen, wenn ich nicht genug Geld habe, um den Semesterbeitrag zu überweisen?

Ja, das ist seit dem Wintersemester 2020/21 möglich. Nach Bewilligung des Härtefalls überweist die antragsstellende Person gegebenenfalls den Anteil, der nicht vom bewilligten Härtefallantrag gedeckt wird, sowie den Studentenwerksbeitrag zunächst an die Studierendenschaft, die dann den ganzen Semesterbeitrag an das Studentenwerk überweist. Hierfür muss der Härtefallantrag mindestens 50 Tage vor dem Ende der Rückmeldungsfrist gestellt werden. Gleichzeitig darf die Bearbeitung nicht zu knapp vor der Rückmeldefrist liegen, da der Ablauf mit Rechnungsstellung Zeit kostet.

Kann ich mehrfach Härtefallanträge stellen, wenn sich meine finanzielle Situation nicht gebessert hat?

Ja, das ist ohne Einschränkungen in jedem Semester möglich. 

Kann ich einen Härtefallantrag für ein späteres Semester stellen, wenn mein erster Härtefallantrag abgelehnt wurde?

Ja, das ist problemlos möglich. Es wird immer die aktuelle Situation eingeschätzt.

Kann ich die Leistungen, die durch den Semesterbeitrag bezahlt werden (z.B. Semesterticket), auch nach Rückerstattung durch den Härtefallausschuss noch nutzen?

Ja, alle Leistungen, die an den Semesterbeitrag geknüpft sind, bleiben erhalten.

Ich bin mit der Entscheidung des Ausschusses unzufrieden. Wie lege ich Einspruch ein und was passiert dann?

Wenn Du die Entscheidung des Härtefallausschusses anfechten möchtest, dann kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung Revision einlegen. Schreibe dafür bitte eine Mail an den*die Präsidenten*in des Studierendenparlamentes. Dein Härtefallantrag wird dann vom gesamten Studierendenparlament, also 25 direkt durch die Studierendenschaft gewählten Mitgliedern, beschlossen. Um Deine Anonymität zu wahren, kann auch hier der Härtefallantrag durch die gleichstellungsbeauftragte Person der Studierendenschaft vorgetragen werden.

 

Bei weiteren Fragen kannst Du Dich gerne an haertefall@asta.uni-luebeck.de wenden.

Mitglieder des Härtefallausschusses

  • Ole Hinkelmann (Präsident des Studierendenparlamentes)
  • Laura Geveke (Haushaltsverantwortliche Person der Studierendenschaft)
  • Daniel Stroev
  • Maia Areerasd
  • Katrin Panzer
  • Rodrigo Sarau